Honorar
Als Psychologische Psychotherapeutin verfüge ich über eine Approbation mit dem Fachkundenachweis in Verhaltenstherapie und bin bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg in das Arztregister eingetragen (gemäß § 4 der Ärzte-Zulassungsverordnung).
Der Behandlungsvertrag kommt jeweils zwischen Ihnen als Privatperson und mir als Therapeutin zustande. Unabhängig von der vollständigen oder teilweisen Erstattung der Therapiekosten durch Ihre Krankenkasse obliegt grundsätzlich die Begleichung der Therapiekosten Ihrer eigenen Verantwortung.
Eine Übernahme der Kosten für Psychotherapie durch die private Krankenversicherung oder durch die Beihilfestelle bzw. die freie Heilfürsorge ist in der Regel möglich, da ich als Psychologische Psychotherapeutin befugt bin, mit diesen Stellen abzurechnen. Der Umfang, in dem die Kosten übernommen werden oder ob es bestimmte Bedingungen hierfür gibt, hängt von den Vereinbarungen in Ihrer Versicherungspolice ab. Daher empfehle ich Ihnen, vor Aufnahme der Psychotherapie die Vertragsdetails bei Ihrer Versicherung zu erfragen und um Zusendung eventuell notwendiger Antragsunterlagen zu bitten. Es gibt bestimmte Tarife, die Psychotherapie aus ihrem Leistungskatalog ausschließen oder nur eine begrenzte Anzahl an Sitzungen übernehmen. Daher sollten Sie in jedem Fall im Vorfeld die Kostenübernahme mit ihrer Krankenkasse abklären. Die Kosten für eine therapeutische Sitzung bemessen sich an dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) bzw. an der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten (GOP).
Sollten Sie die Therapie selbst zahlen wollen, so schließen wir vor Behandlungsbeginn einen schriftlichen Vertrag ab, der die Rahmenbedingungen der Psychotherapie festlegt.
Bitte beachten Sie, dass ich ausschließlich auf Grundlage des Kostenerstattungsverfahrens mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen kann und nicht über eine Kassenzulassung als Vertragspraxis verfüge.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen die Kosten der Therapie im sogenannten Kostenerstattungsverfahren (§13.3, SGB V). Dies ist ein Abrechnungsverfahren für Patient*innen, die keinen Therapieplatz bei niedergelassenen Behandler*innen („Vertragspsychotherapeut*innen“) gefunden haben. Die Krankenkasse ist daher verpflichtet, eine gleichwertige Behandlung (gleiche Qualifikation und gleiches Verfahren) für die Versicherten zu finanzieren.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass es hier überwiegend zu einer Kostenübernahme kommt. Wenn Sie noch Fragen dazu haben, dann melden Sie sich gerne per Email oder per Kontaktanfrage bei mir und nennen Sie Ihre jeweilige aktuelle gesetzliche Krankenkasse.
Mehr Infos dazu finden Sie hier: Hier